Datenrettungskosten als Betriebsausgaben
Für Unternehmen ist das Absetzen einer Datenrettung deutlich unkomplizierter als im einkommenssteuerlichen Kontext. Die Kosten einer Datenrettung können als Betriebsausgaben verbucht werden, solange diese der betrieblichen Verwendung eindeutig zugeordnet werden können. Dies schmälert wiederum den Gewinn der Periode und somit auch die Bemessungsgrundlage der Steuer. Voraussetzung für den Abzug als Betriebsausgabe sowie den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung des Dienstleisters.
Auch Maßnahmen, die eine nötige Datenrettung von vornherein vermeiden, können als Betriebsausgabe gewertet werden. Darunter fallen unter anderem das Einrichten von Sicherungsprogrammen zum Schutz und Archivieren der Daten oder die Inanspruchnahme externer Anbieter, wie Webhosts.
Hinweis:
An erster Stelle ist hier zu betonen, dass dieser Artikel nicht als rechtliche Grundlage oder zu Beratungszwecken geeignet ist. Wir möchten lediglich die Möglichkeiten aufweisen und damit häufig gestellte Fragen beantworten. Wenn Sie in Betracht ziehen, eine Datenrettung in der Steuer geltend zu machen, sollten Sie dies unbedingt mit Ihrem Steuerberater absprechen.
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Absetzen von der Einkommenssteuer
Für Privatleute ist das Absetzen einer Datenrettung deutlich komplizierter, da dies nicht konkret geregelt ist. Prinzipiell gibt es zwei Ansätze, über die eine Abrechnung möglich wären. Zum einen sind das die Werbungskosten nach § 9 EstG und Handwerksleistungen/haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EstG.
Expertentipp von Guido Große von der Wirtschaftsprüfer & Steuerkanzlei CT & Lloyd
Auf die Frage der Geltendmachung von Datenrettungskosten können wir die im Steuerrecht fast schon universal geltende Antwort geben: „Es kommt darauf an“.
Das Bundesfinanzministerium hat in der Anlage 1 zu seinem Schreiben vom 09.11.2016 – I V C 8 unter den Stichwörtern „Reparatur, Wartung und Pflege von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen“ zu dieser Frage Stellung genommen. Soweit die Reparatur im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfindet, können die Kosten als sog. Handwerkerleistungen im Rahmen der Steuerermäßigungen des § 35a EStG berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind 20 % der Arbeitskosten (Lohnanteil) und max. 1.200 Euro.
Im Umkehrschluss bedeutet dies also, dass Reparaturen, die nicht vor Ort (im Haushalt) durchgeführt werden, sondern im Betrieb des Dienstleisters, nicht als Steuerermäßigung berücksichtigt werden können.
In diesem Fall kann jedoch ein Ansatz als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich sein, wenn der Computer (oder anderes Gerät) beruflich oder betrieblich genutzt wird und es sich nicht um ein rein privates Gerät handelt.
Werbungskosten
Werbungskosten sind nach § 9,1 Satz 1 EstG definiert:
„Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Heißt folglich in Bezug auf eine Datenrettung, dass Daten, die ausschließlich privater Natur sind und nichts mit der Einkommenssicherung zu tun haben, auch nicht von der Steuer abgesetzt werden können. Stehen die betroffenen Daten im Zusammenhang mit der Arbeit, könnte dies möglicherweise ein Grund zur Anrechnung sein. Insbesondere in aktuellen Zeiten, wenn viele Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten und auf einen funktionierenden Zugriff auf Unternehmensdaten angewiesen sind. Allerdings stellt sich hier die Frage, wer die Verantwortung des reibungslosen Zugriffes zu tragen hat – der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber - und wer die Datenrettung letzten Endes bezahlt. Wie auch bei den Betriebsausgaben ist die Grundlage eine Rechnung des Dienstleisters, in diesem Fall des Datenretters.
Sollte es nun zu dem Fall kommen, dass man als Arbeitnehmer eine Datenrettung zahlt und ein nachweislich bestimmter Anteil der Daten ausschließlich für berufliche Zwecke ist, könnte man diesen Anteil möglicherweise als Werbungskosten geltend machen. Dennoch sollte auch dieser Fall unbedingt mit einem Steuerberater abgesprochen werden, da die Umstände stets individuell zu bewerten sind.
Handwerkerleistung / Haushaltsnahe Dienstleistungen
Handwerkerleistungen können mit bis zu 1.200 € auf die Steuer angerechnet werden. Dies greift aber nur, wenn die Leistung tatsächlich zu Hause stattfindet. Dies ist bei Datenrettungen üblicherweise nicht der Fall. Gleiches gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen, weshalb diese Möglichkeit nicht für Datenrettungen gilt.
Eine Datenrettung ist keine Handwerkerdienstleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EstG.
Datenrettung als Versicherungsfall?
Dass man Datenrettungen nicht oder nur schwer mit der Einkommenssteuer vereinbaren kann, muss nicht gleich heißen, dass es keine finanziellen Erleichterungen gibt. In bestimmten Umständen kann ein Datenverlust auch ein Versicherungsfall sein. Deshalb sollte man immer prüfen, ob der Schaden und dessen Wiedergutmachung also die Datenrettung von der Hausrat- oder Haftpflichtversicherung übernommen werden kann.
Unser Datenrettungs-Portfolio
Flash-DataRecovery von USB-Sticks und microSD / SD-Speicherkarten sowie Smartphone Datenrettung (Hinweis: iPhone Recovery deutlich aufwendiger).
Gelöschte Dokumente & Bilder retten, Recovery nach Windows Update. (Rekonstruktion von Datenbanken, Viren- und Ransomware-Schäden aufwendiger)
HDD-Reparatur, Festplattenrettung von internen und externen Festplatten im Reinraum-Labor, bei physischem- und Elektronikdefekt.
Datenrettung von NAS bei defekten Festplatten und RAID-Ausfall. Wir sind spezialisiert auf die NAS Wiederherstellung von Synology, WD My Cloud, QNAP.
Datenrettung von RAID-0, RAID1, RAID5 Arrays. Datenrettungsdienst für virtuelle Server-Systeme wie VMware, Hyper-V & VirtualBox.
Datenrettung von SSDs aus Laptop, MacBook, PC. Datenrettung Apple Computer mit Solid State Drive bei Defekt an SSD-Speicher-Controller / NAND Flash.